Das Pflegestärkungsgesetz

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Mit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes am 01. Januar 2015 haben sich viele Neuerungen ergeben, die alle an der Pflege beteiligten Parteien stärken sollen: Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und Pflegekräfte.

Das neue Pflegestärkungsgesetz wird gestaffelt eingeführt: Die erste Umsetzung erfolgte 2015, die zweite voraussichtlich 2017.

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Die Neuerungen im Überblick:
Verhinderungspflege wird auf 1.612,-€ für max. 6 Wochen pro Jahr erhöht. Zudem kann der Leistungsbetrag um 50% (806,-€) aus Mitteln der Kurzzeitpflege erhöht werden.
Kurzzeitpflege wird auf 1.612,-€ für max. 4 Wochen pro Jahr erhöht. Zudem kann der Leistungsbetrag um 100% (1.612,-€) aus Mitteln der Verhinderungspflege erhöht werden. In diesem Fall erweitert sich der Anspruch auf max. 8 Wochen pro Kalenderjahr.
Die zusätzlichen Betreuungsleistungen werden durch Entlastungsleistungen ergänzt.
Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden auf 104,-€/Monat (Grundbetrag) und 208,-€/Monat (erhöhter Bedarf) erhöht.
Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz haben Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 104,-€ pro Monat
Personen ohne anerkannte Pflegestufe, die Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen haben (Pflegestufe 0), haben die Möglichkeit neben der Verhinderungspflege auch die Kurzzeitpflege für die Refinanzierung der Reisen zu nutzen.
Die bisherige Altersgrenze von 25 Jahren bei Anspruch auf Kurzzeitpflege in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen Einrichtungen entfällt.
Erhöhung des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen für alle Pflegestufen (0, I, II, III)
Abweichungen von diesen Regelungen werden zusammen mit Ihnen überprüft!