AGB

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Allgemeine Dienstleistungsbedingungen

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DIE REISEBEGLEITER

ALLGEMEINE DIENSTLEISTUNGSBEDINGUNGEN VON DIE REISEBEGLEITER
Sehr geehrte Reisegäste,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der Firma DIE REISEBEGLEITER nachstehend „DR“ abgekürzt im Beauftragungsfall zu Stande kommenden Dienstleistungsvertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Beauftragung sorgfältig durch.

1. Geltungsbereich dieser Reisebedingungen, Stellung von DR
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für alle Dienstleistungenvon DR.
1.2. Soweit DR Leistungen (z.B. Anschlussflüge, Bahnfahrkarten, Ausflüge, Eintrittskarten, Sportangebote) außerhalb eines Pauschalreisevertrages (bzw. eines Vertrages über Ferienwohnungen, Ferienhäuser oder Hotelunterkünfte) oder als Zusatzleistung unter ausdrücklicher Bezeichnung als Fremdleistung in der Beauftragungsgrundlage und in der Bestätigung und unter Bezeichnung des vermittelten Vertragspartners lediglich vermittelt, hat DR ausschließlich die Stellung eines Reisevermittlers und haftet nicht für Angaben zu Preisen und Leistungen. Auf Ziff. 14.3 wird verwiesen. Eine etwaige Haftung von DR als Reisevermittler bleibt hiervon unberührt.
1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart – dessen Reise-, Beförderungs- oder sonstigen Geschäftsbedingungen.

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2. Besonderheiten bei Gruppenreisen
2.1. Gruppenreisen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind Reisen, bei denen Buchung und oder die
Abwicklung über einen Gruppenauftraggeber, insbesondere eine Institution (z.B. Firma, Verein, Volkshochschule, Schule, Kirchengemeinde) erfolgt.
2.2. Die nachfolgenden Bestimmungen Ziffer 2.2 bis 2.4 gelten, soweit die vertragliche Vereinbarung der von DR
zu erbringenden Dienstleistungen und/oder die Beauftragung über einen Gruppenauftraggeber erfolgt.
2.3. Der Gruppenauftraggeber hat ausschließlich die Stellung eines Vertreters und Empfangsboten des Reisenden. Er ist berechtigt, namens und in Vollmacht des Reisenden rechtsgeschäftlich Erklärungen für diesen abzugeben – insbesondere als dessen Vertreter diese Dienstleistungsbedingungen als Vertragsinhalt anzuerkennen – und solche
von DR entgegenzunehmen. Der Reisende kann diese Vollmacht jederzeit gegenüber DR widerrufen.
2.4. Der Gruppenauftraggeber hat für alle vertraglichen Verpflichtungen der Teilnehmer gesamtschuldnerisch mit
diesem einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.5. Von den Vereinbarungen mit dem Reisenden und den Dienstleistungsbedingungen bleiben Vereinbarungen mit einem Gruppenauftraggeber, die dessen eigene Rechte und Pflichten gegenüber DR betreffen, unberührt.
2.6. Sind mit dem Gruppenauftraggeber bestimmte Teilnehmerzahlen, bzw. nach Teilnehmerzahlen gestaffelte Preise vereinbart, so haftet der Gruppenauftraggeber, bzw. die anmeldende Person, soweit die Voraussetzungen nach Ziffer 2.4 vorliegen, unmittelbar und unabhängig davon, ob eine Verpflichtung des/der Teilnehmer(s)
diesbezüglich besteht auf die Preisdifferenz bei Unterschreitung der vereinbarten Teilnehmerzahl durch Absage, Rücktritt oder Teilrücktritt nach Vertragsschluss, bzw. bei Nichtteilnahme, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

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3. Abschluss des Dienstleistungsvertrages, Verpflichtungen der Beauftragungsperson
3.1. Mit der Dienstleistungsbeauftragung bietet der Kunde DR den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
Grundlage dieses Angebots sind die „Allgemeine Leistungsbeschreibung“ und die ergänzenden Informationen von DR für die jeweilige Reise.
Die Leistungen von DR umfassen im einzelnen:
Die Begleitung beginnt und endet am vereinbarten Treffpunkt (z.B. von zu Hause aus oder vom Flughafen aus)
Hilfe bei der Mobilität (Gehen, Stehen, Schiebehilfe)
Hilfe beim Aufstehen und zu Bett gehen
Hilfe beim Waschen, Ankleiden, Frisieren, Rasieren, Kompressionsstrümpfe anziehen
Hilfe beim Toilettengang, Inkontinenzversorgung
Hilfe bei der Ernährung, z.B. Essen nach Wunsch vom Buffett holen, mundgerecht zubereiten, servieren, anreichen
Begleitung bei Aktivitäten aller Art, z.B. Einkaufen, Spazierengehen, Ausflüge, Besichtigungen, Wanderungen, Veranstaltungen Botengänge, z.B. Postkarten zum Briefkasten bringen oder Apothekenbesorgung
Nächtliche Rufbereitschaft
Tages- und Freizeitgestaltung, Vorlesen, Gespräche, Spiele
Hilfe beim Schwimmbadbesuch, Lifternutzung, usw.
Überwachung des Gesundheitszustandes und der Medikation
Blutdruck- und Blutzuckerkontrollen
Injektionen von Insulin
Verbände, Wundbehandlungen und med. Einreibungen soweit vom Arzt verordnet
Versorgung bei künstlichem Darmausgang und Dauerkathetern
Medizinisch-pflegerische nächtliche Einsätze
Die Liste dieser Leistungen ist auf den Internet-Seiten von DR abrufbar und in den Geschäftsräumen von DR einzusehen. Ferner können die DR weitere Dienstleistungen im Rahmen eines Netzwerkes für barrierefreien Tourismus beschaffen. So ist z.B. eine zusätzliche Hilfsmittel- und Medizinversorgung oder die verbesserte Unterstützung barrierefreier Bedingungen bei Aktivitäten möglich.
Grundsätzlich können auch Patienten mit speziellen Krankheitsbildern oder Sonderpflegen, wie z.B.
Beatmungspatienten oder Palliativpflegen reisen. Hierbei wird während des gesamtem Reisevorgangs individuell
und verantwortungsvoll auf die medizinisch – pflegerische Umsetzbarkeit geachtet.
Leistungen im Rahmen von betreuten Reisen:
– ganzjährige Reiseorganisation
– Vermittlung barrierefreier Unterkünfte und Fahrdienste im In- und Ausland
– Hilfe bei der Antragstellung auf Anspruchsleistungen
– großes Begleitteam
– Überprüfung aller Reiseformalitäten
Wir beraten und informieren Sie in allen Angelegenheiten kostenlos und umfänglich.
3.2. Es entspricht dabei den Unternehmenszielen von DR, Personen mit Behinderungen und Personen mit Mobilitätseinschränkungen assistierte Reisedienstleistungen anzubieten. Hierzu sind jedoch neben den allgemeinen Vorbereitungen und organisatorischen Vorkehrungen genaue Angaben zu Art und Umfang der Behinderung und den speziellen Bedürfnissen des Behinderten im Kundeninformationsbogen (nicht erst nach der Auftragsbestätigung, vor Freizeitbeginn oder später) unbedingt erforderlich. Solche Angaben werden selbstverständlich streng vertraulich und im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt. Ohne solche vollständigen und wahrheitsgetreuen Angaben ist jedoch eine Bearbeitung der Buchung nicht möglich bzw. haften DR nicht für etwaige hieraus resultierende Mängel.
3.3. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von DR nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Dienstleistungsvertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von DR hinausgehen oder im Widerspruch zum Dienstleistungsvertrag stehen.
3.4. Orts- und Hotelprospekte sowie Webseiten, die nicht von DR herausgegeben werden, sind für DR und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Dienstleistungsvereinbarung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von DR gemacht wurden. Dies gilt insbesondere für in solchen Prospekten enthaltene Angaben über die Eignung für Menschen mit Behinderung und Mobilitätseinschränkungen und für diesbezügliche besondere Einrichtungen.
3.5. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigen DR den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.
3.6. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Beauftragung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
3.7. Der Vertrag kommt mit der Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrages zustande. Er bedarf der schriftlichen Form. Der Vertrag kommt auf dieser Grundlage zustande und wird durch eine Anzahlung oder Restzahlung vollständig gültig.

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4. Bezahlung
4.1. Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 50% des Dienstleistungspreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird bis zum Reisebeginn zur Zahlung fällig.
4.2. Von den vorstehenden Regelungen unberührt bleiben zwischen DR und einem Gruppenauftraggeber zur Zahlungsabwicklung gegebenenfalls getroffene Vereinbarungen.
4.3. Bei Gruppenreisen kann DR einem Gruppenauftraggeber einen für alle Mitglieder der Gruppe gültigen Dienstleistungsvertrag übergeben oder dem Gruppenauftraggeber die Dienstleistungsverträge zur Weitergabe oder zur treuhänderischen Verwahrung für die Gruppenmitglieder übergeben.
4.5. Soweit DR zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Dienstleistungspreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Dienstleistung.
4.6. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so sind DR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Dienstleistungsvertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 8 zu belasten.

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5. Abschnitt für zukünftige Ergänzungen (leer)

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6. Leistungsänderungen
6.1. Änderungen wesentlicher Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Dienstleistungsvertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von DR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Dienstleistung nicht beeinträchtigen.
6.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
6.3. DR sind verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

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7. Preiserhöhung
DR behalten sich vor, den im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Aufwände für die Gewährleistung der vereinbarten Dienstleistungen wie folgt zu ändern:
7.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Dienstleistungsvertrages die bestehenden Vorbereitungskosten, insbesondere die An- und Abreisekosten, Kosten für etwaige Planungstreffen oder gewünschte Hospitationen, so können DR den Dienstleistungspreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
7.4. Eine Erhöhung des Dienstleistungspreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für DR nicht vorhersehbar waren.
7.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Dienstleistungspreises haben DR den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Dienstleistungsvertrag zurück zu treten oder die Erbringung einer mindestens gleichwertigen Reiseassistenz zu verlangen, wenn DR in der Lage sind, eine solche Reiseassistenz ohne Mehrpreis für den Kunden anzubieten.
Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von DR über die Preiserhöhung diesem gegen- über geltend zu machen.

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8. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn /Stornokosten
8.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reiseassistenz zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber DR unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reiseassistenz über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Der Kunde muss den Rücktritt schriftlich erklären.
8.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder nimmt er die Reiseassistenz nicht in Anspruch, so verliert DR den Anspruch auf den vollständigen Dienstleistungsspreis. Stattdessen können DR, soweit der Rücktritt nicht von ihnen zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Vorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
8.3. DR haben diesen Entschädigungsanspruch zeitlich nicht gestaffelt, d.h. die Entschädigung wird wie folgt einheitlich berechnet: 30 % ab Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrages unabhängig vom Zeitpunkt der Absage!
8.4. DR behalten sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit DR nachweisen, dass ihnen wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Machen DR einen solchen Anspruch geltend, so sind DR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen konkret zu beziffern und zu belegen.
8.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das gesetzliche Recht des Kunden gem. § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.
8.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführung bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

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9. Änderungen
Ein besteht ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Assistenztermins oder des Ortes der Reiseassistenz.

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10. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Dienstleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Dienstleistungspreises. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

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11. Rücktritt
DR verpflichteten sich, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reiseassistenz unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reiseassistenz nicht durchgeführt wird. Der Kunde kann bei einer Absage der Assistenz an einer mindestens gleichwertigen anderen Reiseassistenz verlangen, wenn DR in der Lage sind eine solche Reiseassistenz ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reiseassistenz durch DR diesen gegenüber geltend zu machen. Wird die Reiseassistenz aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Dienstleistungspreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

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12. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
12.1. DR können den Dienstleistungsvertrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziff. 12.2 auch vor
Assistenzbeginn ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von DR
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des
Dienstleistungsvertrages gerechtfertigt ist.
12.2. Eine Kündigung des Dienstleistungsvertrages durch DR ist insbesondere auch dann zulässig, wenn der Kunde zu seiner Behinderung oder Mobilitätseinschränkung schuldhaft falsche, unvollständige oder verspätete Angaben macht oder gemacht hat und dies ursächlich objektiv eine erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder Vereitelung der Assistenzdurchführung für DR zur Folge hat.
12.3. Kündigen DR, so behalten sie den Anspruch auf den Assistenzpreis; sie müssen sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von anderen Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

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13. Obliegenheiten des Kunden
13.1. Die sich aus § 651d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Assistenzen mit DR wie
folgt konkretisiert.
a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich entweder der örtlichen Vertretung von DR (Reisebegleitung, Assistenzkraft) oder DR selbst unter der in den Dienstleistungsunterlagen bezeichneten Firmenanschrift anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von DR wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Dienstleistungsunterlagen informiert.
d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
13.2. Reisebegleiter, Assistenzkräfte und Mitarbeiter von DR sind nicht befugt und von DR nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen DR anzuerkennen.
13.3. Wird die Reiseassistenz infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reiseassistenz infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, DR erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn DR oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reisebegleitung, Assistenzkraft), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von DR oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
13.4 Im Übrigen sind Mängel an der Reiseassistenz der Reisebegleitung oder DR unverzüglich anzuzeigen.

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14. Beschränkung der Haftung
14.1. Die vertragliche Haftung von DR für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist in einer bestehenden Gewerblichen Haftpflichtversicherung geregelt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit DR für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines anderen Leistungsträgers verantwortlich ist.
14.2. DR haften nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort)

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15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
15.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseassistenz hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reiseassistenz geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber DR unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

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16. Rechtswahl und Gerichtsstand
16.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und DR findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
16.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen DR im Ausland für die Haftung von DR dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16.3. Der Kunde kann DR nur an ihrem Sitz verklagen.
16.4. Für Klagen von DR gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Dienstleitungsvertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von DR vereinbart.
16.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Dienstleistungsvertrag zwischen dem Kunden und DR anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Dienstleistungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

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17. Besondere Bestimmungen bei Gruppenreisen
17.1. DR haften nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von DR – vom Gruppenauftraggeber zusätzlich zu den Leistungen von DR angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Reisenden zur Verfügung gestellt werden.
17.2. DR haften nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers oder seiner Beauftragten vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für Änderungen der vertraglichen Leistungen, Weisungen an örtliche Führer/innen, Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, Auskünften und Zusicherungen gegenüber dem Reisenden, soweit diese nicht mit DR abgestimmt und von diesen gebilligt wurden.
17.3. Soweit für die Haftung von DR gegenüber dem Kunden an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem Gruppenauftraggeber und DR vereinbarte Dienstleistungspreis maßgeblich, ohne Berücksichtigung von Zuschlägen jedweder Art, welche vom Gruppenauftraggeber gegenüber dem Reisenden erhoben wurden.
17.4. Der Reisende hat die ihm obliegende Mängelanzeige beim Auftreten von Leistungsstörungen bei der/dem von DR eingesetzten Reisebegleiter/in bzw. örtlichen Führer/in vorzunehmen.

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© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Herausgeber ist: Firma DIE REISEBEGLEITER , Inhabergeführt durch: Hrn. Ralf Zimmerbeutel

DIE REISEBEGEITER
Am Holzbeck 2
27404 Heeslingen
Tel: 04281- 7173071
Fax: 04281 – 7173072

 

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